OLG Celle - Beschluß vom 30.12.1982
2 Ws 199/82
Normen:
StPO § 154 Abs. 2, § 384 Abs. 1, § 385, § 397, § 464, § 471 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 328

OLG Celle - Beschluß vom 30.12.1982 (2 Ws 199/82) - DRsp Nr. 1996/21862

OLG Celle, Beschluß vom 30.12.1982 - Aktenzeichen 2 Ws 199/82

DRsp Nr. 1996/21862

»1. Eine Verfahrenseinstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO setzt weder einen Antrag noch eine Zustimmung des Nebenklägers voraus, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Berufungsverfahren erfolgt und der Nebenkläger ohne die Staatsanwaltschaft allein Berufung eingelegt hatte. 2. Die mit einem Einstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO anfechtbar. Ausnahmsweise ist die einfache Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wenn nur so ein anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht vermieden werden kann. 3. Ist die Verfahrenseinstellung mit Rücksicht auf eine andere rechtskräftige Verurteilung erfolgt, so ist sie mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu verbinden. 4. Auch bei einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO können die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nicht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO dem Angeklagten auferlegt werden. Anderes gilt nur hinsichtlich der notwendigen Auslagen, die dem Nebenkläger durch eine von ihm eingelegte Berufung erwachsen sind, sofern nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte.«

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2, § 384 Abs. 1, § 385, § 397, § 464, § 471 Abs. 3 Nr. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung v. Stackelberg, NStZ 1983, 330

Fundstellen
NStZ 1983, 328