OLG Hamburg - 22.08.1988 (1 Ss 72/88) - DRsp Nr. 1992/8517
OLG Hamburg, vom 22.08.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 72/88
DRsp Nr. 1992/8517
a. »Die Bestimmung des § 408 a Abs. 1 Satz 1 StPO setzt einen schriftlichen Antrag der StA auf Erlaß eines Strafbefehls voraus; ein in der Hauptverhandlung mündlich gestellter und protokollierter Antrag des Sitzungsvertreters reicht hierfür nicht aus. Ä Der Antrag nach § 408 a Abs. 1 Satz 1 StPO muß inhaltlich der üblichen Form eines Strafbefehlsantrags entsprechen; hinsichtlich der Angaben nach § 409 Abs. 1 Nr. 1-6 StPO kann auch eine Bezugnahme auf die zugelassene Anklage genügen. Ä Es stellt kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, wenn der Antrag nach § 408 a Abs. 1 Satz 1 StPO weder schriftlich gestellt worden ist noch inhaltlich den Anforderungen eines Strafbefehlsantrags genügt.« Zust. Anmerkung von Prof. Dr. P. Rieß, Bonn, in JR 1989, 171.
Normenkette:
StPO § 408 a Abs.1 S.1;
Fundstellen
DRsp IV(466)207a
JR 1989, 169
MDR 1988, 1076
NStZ 1988, 522
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