BGH - Beschluß vom 29.11.2006
1 StR 493/06
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 lit. d ; StPO § 168c ;
Fundstellen:
BGHSt 51, 150
JR 2007, 300
NJW 2007, 237
NStZ 2007, 166
StV 2007, 66
wistra 2007, 185
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.04.2006

Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK)

BGH, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 1 StR 493/06

DRsp Nr. 2006/30202

Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK)

»Zum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in Fortführung von BGHSt 46, 93).«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 lit. d ; StPO § 168c ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. wegen Vergewaltigung und Menschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten D. Ko. wegen Beihilfe zum Menschenhandel und Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer auf der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrenrügen und die Sachbeschwerde kommt es daher nicht mehr an.