Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Er hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Das Landgericht Aschaffenburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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