BGH - Beschluss vom 14.07.1981
1 StR 815/80
Fundstellen:
Meuser, JR 82, 517
NStZ 1981, 487
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,

Strafbarkeit wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln; Wahrung einer Rechtsmittelfrist; Einreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift; Hinweis, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss, als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung; Beurteilung der Einstufung des § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Norm des Fremdenrechts

BGH, Beschluss vom 14.07.1981 - Aktenzeichen 1 StR 815/80

DRsp Nr. 2012/11790

Strafbarkeit wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln; Wahrung einer Rechtsmittelfrist; Einreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift; Hinweis, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss, als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung; Beurteilung der Einstufung des § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Norm des Fremdenrechts

1. Zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist reicht die Einreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift nicht aus.2. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß.

Tenor

Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Er hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Aschaffenburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

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