Unzulässigkeit einer einseitigen Verpflichtungserklärung des Gerichts zum Strafmaß nach gescheiterten Verständigungsgesprächen
OLG München, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 4 StRR 261/13
DRsp Nr. 2014/1460
Unzulässigkeit einer einseitigen Verpflichtungserklärung des Gerichts zum Strafmaß nach gescheiterten Verständigungsgesprächen
Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene "einseitige Verpflichtungen" gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhenden Strafurteils, weil nur so die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Revisionsgerichte zur Kontrolle von Verständigungen im Strafverfahren effektiv umgesetzt werden können.