BGH - Beschluss vom 20.12.2011
1 StR 547/11
Normen:
StPO § 252; StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 53 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2012, 281
StV 2012, 195
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.06.2011

Vernehmung eines Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes bei vorheriger Entbindung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 1 StR 547/11

DRsp Nr. 2012/2296

Vernehmung eines Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes bei vorheriger Entbindung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit

1. Zwar ist die Vorschrift des § 252 StPO grundsätzlich auch auf Berufsgeheimnisträger i.S.v. § 53 StPO anwendbar.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf aber der Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aussage eines gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes vernommen werden, die dieser vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat, wenn der Arzt bei dieser Aussage gemäß § 53 Abs. 2 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war; § 252 StPO ist dann nicht anwendbar.3. In der Fallkonstellation, dass der zunächst von der Schweigepflicht entbundene Berufsgeheimnisträger im Ermittlungsverfahren seine Angaben nicht vor einem Ermittlungsrichter, sondern im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, besteht ebenfalls kein Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).