BGH - Urteil vom 03.08.2006
3 StR 199/06
Normen:
StPO § 229 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 2007, 38
NJW 2006, 3077
NStZ 2006, 710
NStZ 2007, 657
StV 2006, 680
StV 2007, 340
wistra 2006, 465
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 22.02.2006

Wahrung der Unterbrechungsfrist durch Schiebetermine

BGH, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 3 StR 199/06

DRsp Nr. 2006/24452

Wahrung der Unterbrechungsfrist durch Schiebetermine

»Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO durch "Schiebetermine" im Hinblick auf die Verlängerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz.«

Normenkette:

StPO § 229 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge (Fall II. 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese auf Fall II. 1 beschränkt. Sie macht die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.