OLG Hamburg - Beschluss vom 25.04.2018
1 Ws 31/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.12.2017

Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen bei sukzessiven und intransparenten Antragstellungen durch die Verfahrensbeteiligten

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 31/18

DRsp Nr. 2018/7042

Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen bei sukzessiven und intransparenten Antragstellungen durch die Verfahrensbeteiligten

1. Die von Verfassungs wegen gebotene zügige Durchführung gerade auch des Hauptverfahrens ist bereits vor Beginn der Hauptverhandlung anhand des Aktenmaterials, mit Blick auf Ankündigungen der Verfahrensbeteiligten über ihr Prozessverhalten und mittels Terminabstimmungen vorzubereiten. 2. Dem hierdurch bereits absehbaren Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten hat das Tatgericht zu begegnen und etwaige absehbare - über das gerichtliche Beweisprogramm hinausgehende - Beweiserhebungen in die Planung von Ablauf und Dauer der Hauptverhandlung einzustellen. 3. Nicht geboten ist es hingegen, "ins Blaue hinein" Termine zu blockieren, wenn die Verfahrensbeteiligten - gar nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms - keinen substantiierten Anhalt für Art und Umfang der von ihnen in den Blick genommenen Anträge geben. 4. In Fällen sukzessiver und intransparenter Antragsstellung der Verfahrensbeteiligten nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms kann in einer geringeren Terminsdichte jedenfalls nicht ohne weiteres eine Verletzung des Zügigkeitsgebots erblickt werden.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; § Abs. S. 2;