BGH - Beschluss vom 07.02.2018
4 StR 529/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 170
StV 2019, 188
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.07.2017

Wertung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Angeklagten i.R. der Strafzumessung

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 4 StR 529/17

DRsp Nr. 2018/3532

Wertung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Angeklagten i.R. der Strafzumessung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Insbesondere kann der Senat ausschließen, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand.

2. Hingegen hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ein zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten gewertet.