§ 286 StPO Vertretung von Abwesenden
§ 286 Vertretung von Abwesenden
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
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