§ 338 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Drittes Buch Rechtsmittel
Vierter Abschnitt Revision

§ 338 StPO Absolute Revisionsgründe

§ 338 Absolute Revisionsgründe

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222 a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn a) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222 b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222 b Absatz 3 entschieden hat und aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder cc) die Besetzung nach § 222 b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222 a Absatz 2 gestellt wurde; 2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;