(1) 1Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459 h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. 2Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen. (2) 1Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. 2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459 h Absatz
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