§ 59 BZRG Führung des Erziehungsregisters
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )
Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
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