27.1.1 Anschlussfunktion der Nebenklage

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Akzessorietät

Die Vorschriften über die Nebenklage finden sich in den §§ 395 - 402 StPO. Die Nebenklage ist - entgegen ihrer missverständlichen Bezeichnung - keine echte Klage. Sie räumt dem Berechtigten nur das Recht ein, sich in bestimmten Fällen einer erhobenen öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Der Nebenkläger ist nicht berechtigt, eine Tat (einen bestimmten historischen Vorgang nach § 264 StPO) selbst vor Gericht zu bringen und damit eine Strafsache rechtshängig zu machen; solches ist nur dem Privatkläger möglich. Die Nebenklage verhält sich somit akzessorisch zur öffentlichen Klage. Auch mit der streitgenossenschaftsbegründenden Nebenintervention des Zivilprozesses hat die Nebenklage nichts zu tun. Der spezifischen Anschlussfunktion der Nebenklage entspricht es, dass - e contrario § 388 - eine Widerklage des Angeklagten gegen den Nebenkläger ausgeschlossen ist (RGSt 29, 116, 117).