Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen, sachlich zusammentreffend mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Beanstandungen des Verfahrens bedarf lediglich die Rüge einer Verletzung des § 169 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO näherer Erörterung; auch im übrigen sind die Verfahrensrügen, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2000 zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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