Das Landgericht hat verurteilt
den Angeklagten F. wegen schweren Raubes im Rückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in sieben Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, ferner wegen Anstiftung zur mittelbaren Falschbeurkundung und zum Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten W. wegen schweren Raubes im Rückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wobei wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten S. wegen Begünstigung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, Ausweismißbrauch und Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis.
Es hat ferner die Sicherungsverwahrung der Angeklagten F. und W. angeordnet und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
I. S.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung kann nicht bestehen bleiben. Wie der Große Senat für Strafsachen im Beschluß vom 2. Juli 1968 (BGHSt 22,
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs durch Vorlegung eines fremden Personalausweises bei einer Behörde. Wer ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier gebraucht, macht sich nur dann nach § 281 StGB strafbar, wenn er es "zur Täuschung im Rechtsverkehr" benutzt. Das bedeutet nach allgemeiner Auffassung, daß der Täter in der Absicht handeln muß, den Beweiswert des Ausweises für die Persönlichkeitsfeststellung zu mißbrauchen und eine "Identitätstäuschung" herbeizuführen (vergleiche BGHSt 16,
c) Die Verurteilungen wegen Begünstigung und Urkundenfälschung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Da keine weiteren tatsächlichen Erörterungen erforderlich sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch dahin ändern, daß S. nur wegen Begünstigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird. Die Änderung des Schuldumfanges macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.
II. F. und W.
1. Soweit diese Angeklagte im Fall II 13 der Urteilsgründe der mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch (W.) oder der Anstiftung dazu (F.) schuldig befunden worden sind, ist das Urteil aus den oben (I 2 a und b) aufgezeigten Gründen ebenfalls fehlerhaft und muß auf die Sachbeschwerden hin aufgehoben werden. Die Übertretung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe e PersAuswG und die Anstiftung dazu sind auch bei diesen Angeklagten wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar. F. und W. müssen daher insoweit unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO in der Fassung vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 481, 512) freigesprochen werden.
2. Die von beiden Revisionen übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 258 StPO sind jedenfalls insoweit unbegründet, als sie nicht den Fall II 13 betreffen, in dem das Urteil ohnehin aufgehoben werden muß (vergleiche oben II 1) und hinsichtlich dessen sich daher eine Nachprüfung erübrigt.
a) Nach Nr. IV der Anklage lag den Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich durch eine Handlung der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, des Ausweismißbrauchs, des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde nach Beendigung der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger und den Schlußerklärungen der Angeklagten nochmals in die Verhandlung eingetreten. Diese wurden darauf hingewiesen, daß sie in diesem Fall "auch wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Falschbeurkundung, Ausweismißbrauch und Urkundenfälschung bestraft werden könnten", und "den Beteiligten ... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben". Nach dem Vermerk, daß "Anträge zur Beweisaufnahme .. nicht mehr gestellt" wurden, weist die Niederschrift nur noch aus, daß "die Beweisaufnahme ... im allseitigen Einverständnis" (erneut) "geschlossen" und sodann das Urteil verkündet wurde.
Die Revisionen beanstanden, daß den Verteidigern vor der Urteilsverkündung nicht noch einmal Gelegenheit zum Schlußvortrag gegeben und den Angeklagten nicht abermals das letzte Wort erteilt worden ist.
Die Ansicht, die Verteidiger hätten nochmals das Wort zu ihren Schlußvorträgen erhalten müssen, ist verfehlt. Als ihnen nach dem Hinweis gemäß § 265 StPO Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, hätten sie erneut umfassend zu allen Vorwürfen der Anklage Stellung nehmen und ihre vorherigen Ausführungen ergänzen können. Eines besonderen Hinweises durch das Gericht bedurfte es dazu nicht (BGHSt 20,
Zu Recht beanstanden die Revisionen allerdings, daß den Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort erteilt worden ist. Wenn ein Angeklagter nicht bereits von sich aus das letzte Wort in Anspruch nimmt, ist er auf dieses Rechts hinzuweisen und gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (BGHSt 18,
b) Dieser Verstoß zwingt jedoch nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf ihm beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte (vergleiche BGH NJW 1951,
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten F. und W. in allen Fällen, in denen sie des schweren Raubes oder des schweren Diebstahls schuldig befunden worden sind, geständig. Als ihnen vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatten sie Gelegenheit, sich zu diesen Taten erschöpfend zu äußern. Der Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes berührte die Diebstahls- und Raubtaten nicht. Er bezog sich allein auf den Fall II 13, der die Vorgänge bei der Zulassung eines Kraftwagens betrifft und mit den anderen Vorwürfen in einem sachlichen Zusammenhang steht; auch insoweit wurden nicht die tatsächlichen Feststellungen, sondern allein die rechtliche Würdigung dieses Einzelfalles betroffen. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer anderen, für die Angeklagten günstigeren Entscheidung bezüglich der ihnen vorgeworfenen Diebstahls- und Raubtaten gelangt wäre, wenn sie die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO (nochmals) beachtet hätte. Auch die Revisionen haben nicht angeführt, was die Beschwerdeführer nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung noch zu ihrer Verteidigung und zur Verbesserung ihrer Lage hätten vorbringen können und inwieweit sie daher in ihrem Recht, sich zu den Vorwürfen der Diebstahls- und Raubtaten als letzte abschließend und erschöpfend zu äußern, beeinträchtigt worden seien.
3. Außer im Fall II 13 (vergleiche oben II 1) hat die Nachprüfung der Schuldsprüche auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben. Auch gegen die Beurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher gemäß §