Hinweise:
Zu b.: Vorhalte sind keine Beweismittel, sondern bloße Vernehmungsbehelfe (BGHSt 34, 331 = NJW 1987, 1652); verwertbar ist allein das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung der Auskunftsperson zurückkehrt und nunmehr von ihr bekundet wird (BGH NJW 1986, 2063; BGHSt 21, 149 = NJW 1967, 213; BGHSt 14, 310 = NJW 1960, 1630); BGHSt 3, 199 = NJW 1953, 192). Aus dem Wortlaut des Schriftstücks dürfen in diesen Fällen keine Beweisschlüsse gezogen werden; eine wörtliche Wiedergabe in den Urteilsgründen ist nicht nur irreführend, sondern verstößt gegen § 261 StPO, weil der Wortlaut nicht Gegenstand der Beweiserhebung war (BGHSt 11, 159 = NJW 1958, 559).