BGH - Beschluß vom 03.06.2008
3 StR 163/08
Normen:
StPO § 260 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 316
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.12.2007

Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs bei Anklage tatmehrheitlicher Taten

BGH, Beschluß vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 3 StR 163/08

DRsp Nr. 2008/13305

Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs bei Anklage tatmehrheitlicher Taten

Ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, ist insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und von Tateinheit ausgeht.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.