§ 1 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe

§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. 2Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. 3Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.