§ 15 VersAusglG
FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 2021-05-12

§ 15 VersAusglG Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu. (4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3. (5)