§ 1859 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 1859 BGB Gesetzliche Befreiungen

§ 1859 Gesetzliche Befreiungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Befreite Betreuer sind entbunden 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865. 2Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. 3Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist. (2) 1Befreite Betreuer sind 1. Verwandte in gerader Linie, 2. Geschwister, 3. Ehegatten, 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer. 2Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. 3Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will. (3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.