(1) 1Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden, 2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und 3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Die oder der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt. 3Die Behördenleitung schlägt hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte Person vor, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
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