§ 290 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 290 ZPO Widerruf des Geständnisses

§ 290 Widerruf des Geständnisses

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. 2In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.