§ 4 WoGV
FNA: 8601-1-1
Fassung vom: 19.10.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102 vom 2023-04-17

§ 4 WoGV Sach- und Dienstleistungen des Mieters

§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

WoGV ( Wohngeldverordnung )

(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen. (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.