§ 42 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409 vom 2023-12-22

§ 42 VwGO (Anfechtungs-, Verpflichtungsklage)

§ 42 (Anfechtungs-, Verpflichtungsklage)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.