§ 45 AVAG
FNA: 319-10-1
Fassung vom: 30.11.2015
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2015-11-30

§ 45 AVAG Abweichungen von § 22

§ 45 Abweichungen von § 22

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Absatz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann: 1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.