Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und von Amts wegen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 18.05.2018 hinsichtlich der Verfahrenswertfestsetzung abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf 324.250,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Verfahrenswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Gemäß §
Art, Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussen den Wert der Scheidungssache nicht (H. Schneider, a.a.O., Rn. 46).
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