Der Antrag des Klägers vom 3. August 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Berufung gegen das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az.
Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil nach derzeitigem Stand für die Durchführung der Berufung des Klägers keine Erfolgsaussicht besteht, §§
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