I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne L..., geboren am ....3.1991, und A..., geboren am ....9.1997, hervorgegangen.
Seit der Trennung im Jahr 2003 streiten die Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht. Mit Beschluss vom 23.2.2006 hat das Amtsgericht Zossen das Sorgerecht für beide Söhne dem Vater übertragen. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2.3.2007 - 15 UF 54/06 - bestätigt worden.
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