Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit seiner im Jahr 2003 geborenen Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach §
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