Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegenüber dem Richter am Amtsgericht ... ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit (§§
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