OLG Bremen - Beschluss vom 10.04.2024
5 UF 14/24
Normen:
FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 4131/23

Absehen von einer Kostentragungspflicht für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einem familienrechtlichen Verfahren in Kindschaftssachen

OLG Bremen, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 5 UF 14/24

DRsp Nr. 2024/5849

Absehen von einer Kostentragungspflicht für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einem familienrechtlichen Verfahren in Kindschaftssachen

Wird in einer Kindschaftssache, in der die Bestellung eines Verfahrensbeistands weder nach § 158 Abs. 2 FamFG zwingend noch aufgrund anderer Umstände unzweifelhaft erforderlich ist, ein Verfahrensbeistand bestellt, ohne den Kindeseltern vorab rechtliches Gehör zur Klärung der - tatsächlich fehlenden - Notwendigkeit der Bestellung zu gewähren, entspricht es, wenn zudem kein besonderes Eilbedürfnis erkennbar ist, das im konkreten Fall die Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem Gebot der frühestmöglichen Bestellung nach § 158 Abs. 1 S. 2 FamFG ausnahmsweise unvereinbar macht, der Billigkeit, von der Erhebung der durch die Bestellung entstandenen Kosten abzusehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.1.2024 im Tenor zu Ziff. II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte, wobei von der Erhebung der durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten abgesehen wird; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.