Auf die Beschwerde des Kindesvaters, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.1.2024 im Tenor zu Ziff. II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte, wobei von der Erhebung der durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten abgesehen wird; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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