Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 06.11.2012, mit dem die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, aufgehoben.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 124 Nr. 4 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat ebenfalls in der Sache Erfolg; die gewährte Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin zu belassen.
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