OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.11.2023
2 UF 148/23
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZFam 2024, 416
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 373/22

Änderung der Versorgungsausgleichsentscheidung hinsichtlich des Ausgleichs eines Anrechts des geschiedenen Ehepartners an einer Lebensversicherung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 2 UF 148/23

DRsp Nr. 2024/6561

Änderung der Versorgungsausgleichsentscheidung hinsichtlich des Ausgleichs eines Anrechts des geschiedenen Ehepartners an einer Lebensversicherung

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 20. Juli 2023 in seiner Ziffer 2 Absatz 7 geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.819,99 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG für den Neubestand (7.20), bezogen auf den 30. November 2022, übertragen.

2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz hat mit dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss vom 20. Juli 2023 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.