Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20. März 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der festgesetzte Betrag bis zum 15. August 2019 zu zahlen ist.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Ermessen zur Änderung der nicht mit Zahlungsbestimmungen verbundenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist eröffnet (§§
Es spricht kein gewichtiger Grund dagegen, das intendierte Ermessen im Sinne eines Vermögenseinsatzes der Antragsgegnerin auszuüben.
Die Guthaben der Antragsgegnerin übertreffen das Schonvermögen (§§
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