Bezüglich des Falles, daß der Pflichtige neben den volljährigen und minderjährigen Kindern auch der zweiten Ehefrau Unterhalt schuldet, vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1609 LS 20 und Anmerkung zu LSK-FamR/Hannemann, § 1609 LS 21.
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