AG Hamburg - Urteil vom 18.10.1996 (272 F 77/96) - DRsp Nr. 1997/5739
AG Hamburg, Urteil vom 18.10.1996 - Aktenzeichen 272 F 77/96
DRsp Nr. 1997/5739
Lebt und wirtschaftet der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren in einer festen sozialen Verbindung zusammen, ist eine verfestigte eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen. In einem derartigen Fall ist die Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht mehr zumutbar.Soll die in einer notariellen Urkunde titulierte Unterhaltsverpflichtung auf Grund des vorgenannten Umstandes im Wege der Abänderungsklage herabgesetzt werden, ist für die Abänderung nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde sondern auf den Zeitpunkt der Erhebung der Abänderungsklage abzustellen.