»... Ein Anspruch der Kl. auf Auskunft über Person und Anschrift ihres leiblichen Vaters gegen die Bekl. als ihre nichteheliche Mutter besteht gemäß § 1618 a i. V. m. §§ 1934 a ff. BGB und Art. 6 Abs. 6 GG.
(c) Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum ist § 1618 a BGB bei ne. [nichtehelichen] Kindern zumindest auf den Bereich der Mutter-Kind-Beziehung anwendbar (vgl. Staudinger/Coester, 12. Aufl., Rz. 21 zu § 161 8 a BGB; Knöpfel, FamRZ 1985, 554 ff., 557, 560; MünchKomm/Hinz, BGB, Rz. 5 zu § 1618 a). Das AG schließt sich im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot (Art. 6 Abs. 5 GG) dieser Ansicht an.
Unterschiedlich wird allerdings die Frage beantwortet, ob § 1618 a BGB als unmittelbare Anspruchsnorm dienen kann. Einigkeit besteht insoweit, als § 1618 a BGB nicht allgemein zur Regelung von Pflichten und Rechten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann, sondern in erster Linie mittelbaren Einfluß auf das Recht hat. ...