1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. §
2. Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass er entgegen der Auflage in Ziff. 6. der prozessleitenden Verfügung vom 14.04.2008 einen ordnungsgemäßen Berufungsantrag noch nicht formuliert hat.
3. Der für den 02.12.2008 vorgesehene Verhandlungstermin entfällt
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