Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 13. September 2011 aufgehoben.
Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Neben dem Güterrechtsverfahren waren vor dem Amtsgericht noch das Scheidungsverfahren einschließlich nachehelicher Unterhalt - 12 F/07 - und das Trennungsunterhaltsverfahren - 12 F/09 - anhängig.
Trotz eines vor dem Amtsgericht Diez zu Az. 12 F/06 abgeschlossenen Vergleichs zahlte der Antragsgegner den dort für die Zeit ab 01.11.2006 vereinbarten Trennungsunterhalt nicht, sodass die Antragstellerin Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste.
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