Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 13. und 14. April 2001 vor dem Notar S A E A in G Stadt/G durchgeführte Annahme des Betroffenen als Kind des Beschwerdeführers anzuerkennen ist. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Betroffenen zu seinen Eltern ist nicht erloschen. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Darüber hinaus wird die Sache zur erneuten Sachbehandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
A.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|