Die Vorlage betrifft den Streitwert in Verfahren über den Versorgungsausgleich.
1. Im Zusammenhang mit der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) wurde in das
§ 17a
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich sind maßgebend
1. in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 1.000 Deutsche Mark,
2. im Falle des § 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, mindestens jedoch 1.000 Deutsche Mark.
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