KG, Beschluß vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 1 W 2837/94
DRsp Nr. 1995/5672
Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren
»1. Soweit der Antragsteller des Erbscheinsverfahrens zum Nachweis des Verhältnisses, auf dem das in Anspruch genommene gesetzliche Erbrecht beruht (§ 2354 Abs. 1 Nr. 2BGB), öffentliche Urkunden nicht vor legen kann, sind ebenso wie etwa bei Nichtvorlage der Testamentsurkunde als Nachweis des testamentarischen Erbrechts an die Beweisführung durch andere Beweismittel (§ 2356 Abs. 1 Satz 1 und 2BGB) regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Die anderen Beweismittel müssen ähnlich klare und hinreichend verläßliche Folgerungen hinsichtlich der Abstammungsverhältnisse ermöglichen wie öffentliche Urkunden. 2. Die Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1FGG) des Erbprätendenten gegen die Erteilung eines Erbscheins, der das gesetzliche Erbrecht einer ferneren Ordnung geltend macht als der im Erbschein ausgewiesene gesetzliche Erbe, ist nur dann gegeben, wenn das behauptete fernere Erbrecht des Beschwerdeführers erwiesen ist.«