Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Beklagte betreut den Sohn Benjamin, der erst 13 Jahre alt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der ein unter vierzehnjähriges Kind betreut, zu mehr als einer Erwerbstätigkeit im steuer- und abgabefreien Bereich unterhaltsrechtlich in der Regel nicht verpflichtet. Der Senat hält es deshalb für angemessen, der Beklagten von ihrem Einkommen, das nach Abzug der Fahrtkosten etwa 1.800,-- DM beträgt, einen Betrag von 1.000.-- DM anrechnungsfrei zu belassen.
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