Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht für die Zeit ab 15. November 1991 kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu.
Unterhaltsberechtigt wäre die Klägerin nur dann, wenn sie sich nicht darauf verweisen lassen müßte, ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§
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