Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2018 geändert.
Der Bescheid vom 09.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die stationäre Unterbringung für den Monat März 2016 iHv 450,82 €, für die Monate April 2016 und Juni 2016 iHv jeweils 2.918,10 € und für den Monat Mai 2016 iHv 3.015,37 € zu übernehmen.
Der Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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