Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen an der Steige vom 30.09.2020 wie folgt
abgeändert:
1.
Das notarielle Schuldanerkenntnis vom 19.06.2019 (Notar ..., UR 922/2019) wird ab dem 01.02.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Monate Februar bis einschließlich April 2020 in Höhe von jeweils 561,00 € (davon 105,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von jeweils 369,00 € (davon 68,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat Juli 2020 in Höhe von 342,00 € (davon 64,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat August 2020 in Höhe von 185,00 € (davon 35,00 € Altersvorsorgeunterhalt) und für den Monat September 2020 bis einschließlich 17.09.2020 in Höhe von 105,00 € (davon 20,00 Altersvorsorgeunterhalt) zu bezahlen. Ab dem 18.09.2020 wird kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet.
2.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 974,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020 zu bezahlen.
II. III.