AG Wetter (Ruhr), vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 218/20
Anspruch in der dem Scheidungsverfahren nachfolgenden Güterrechtsache auf Auskunft hinsichtlich Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen; Berücksichtigung von Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson; Berechnung des Wertes der Beschwer
OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 4 UF 142/21
DRsp Nr. 2024/5293
Anspruch in der dem Scheidungsverfahren nachfolgenden Güterrechtsache auf Auskunft hinsichtlich Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen; Berücksichtigung von Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson; Berechnung des Wertes der Beschwer
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.2. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.3. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.4. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.
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