Die Berufung und die Anschlußberufung sind zulässig. Die im Rahmen der Anschlußberufung vorgenommene Klageerweiterung ist ebenfalls zulässig (vgl. Zöller, 18. Aufl., Rdnr. 10 u. 31 zu §
In der Sache hat nur die Anschlußberufung, nicht jedoch die Berufung Erfolg.
Der Kläger, das eheliche Kind des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe, verlangt mit der Klage Auskunft darüber, welchen Veräußerungserlös der Beklagte erzielte, als er im Frühjahr 1992 das im Urteilstenor in Ziffer II bezeichnete, in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück verkaufte. Mit der Anschlußberufung verlangt er Auskunft darüber, wie der Kaufpreis angelegt wurde und welche Zinseinkünfte der Beklagte dadurch in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis einschließlich 30. Juni 1993 erzielte.
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