Aussetzung eines Individualstreitverfahrens auf Schadensersatz im Zuge des sogenannten Dieselabgasskandals im Hinblick auf eine bei dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Musterfeststellungsklage
SchlHOLG, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 17 W 3/19
DRsp Nr. 2019/6915
Aussetzung eines Individualstreitverfahrens auf Schadensersatz im Zuge des sogenannten Dieselabgasskandals im Hinblick auf eine bei dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Musterfeststellungsklage
1. Eine Aussetzung eines Individualstreitverfahrens wegen der vor dem OLG Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage kommt bei unmittelbarer Anwendung des § 148ZPO schon mangels Vorgreiflichkeit des Musterfeststellungsverfahrens nicht in Betracht. Anders liegt es nach Maßgabe des § 613 Abs. 2ZPO nur bei gleichzeitiger Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche zur Musterfeststellungsklage.2. Eine analoge Anwendung des § 148ZPO scheitert grundsätzlich an einer für die Analogie erforderlichen Regelungslücke. Selbst eine - vielleicht denkbare - analoge Anwendung wegen mangelnder Fähigkeit der justitiellen Abarbeitung von Massenverfahren scheitert schon daran, dass bisher eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan ist.3. Selbst bei analoger Anwendung des § 148ZPO wäre bei der Wahrnehmung des eingeräumten Ermessens gerade auch die Interessenlage der konkreten Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.Orientierungssätze:Keine Aussetzung von Individualstreitverfahren im VW-Abgasskandal wegen Anhängigkeit der Musterfeststellungsklage
Tenor
1. 2. 3. 4.
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